Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 28

§ 28 – Anwendbare Vorschriften

Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1, 1a und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

Kurz erklärt

  • Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gelten bestimmte Vorschriften.
  • Diese Vorschriften sind in verschiedenen Paragraphen aufgelistet.
  • Es gibt spezielle Regelungen für Fälle, die nicht in § 7 Abs. 1 erwähnt sind.
  • Die zuständige Behörde muss über bestimmte Vorgänge informiert werden.
  • Einige Paragraphen gelten nur unter bestimmten Bedingungen oder Ausnahmen.